Fassung nach der Beschlussfassung über Veränderungen auf der Jahreshauptversammlung 2011 am 09.04.2011

Arbeitskreis Sächsische Militärgeschichte e. V. Dresden

Satzung

Paragraph 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Sächsische Militärgeschichte e. V.“ und hat seinen Sitz in Dresden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.


Paragraph 2

Zweck des Vereins

(1) Sinn und Zielsetzung des Vereins ist die Erforschung, Pflege und Vermittlung von Kenntnissen und Traditionen der Sächsischen Militärgeschichte von ihren Anfängen bis zur Gegenwart. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur durch Vorträge, Seminare, Museumsführungen, Ausstellungen, Studienfahrten und andere Veranstaltungen. Insbesondere unterstützt der Verein das Militärhistorische Museum Dresden und andere ähnliche wissenschaftliche Einrichtungen bei der Erforschung, Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Zeugnissen der Sächsischen Militärgeschichte.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Paragraph 3


Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Dresden.


Paragraph 4


Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geldspenden

c) Sachspenden

d)sonstige Zuwendungen.

(2) Die Mittel werden nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus diesen Mitteln erhalten. Es dürfen keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.


Paragraph 5


Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.

(3) Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben; seine Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(4) Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


Paragraph 6


Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die Beiträge zu zahlen. Sie sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. jedes Mitglied hat eine Stimme.


Paragraph 7


Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres, die spätestens 3 Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein muss;

2. durch das Ableben des Mitglieds,

3. durch Ausschluß,

4. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

5. Streichung

(2) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand des Vereins. Er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Ausgeschlossene kann binnen 2 Wochen nach erfolgter Mitteilung beim Vorstand des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(3) Die Streichung eines Mitglieds erfolgt nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren, in denen trotz Mahnung keine satzungsgemäße Beitragszahlung zu verzeichnen war. Die Streichung wird vom Vorstand vorgenommen.


Paragraph 8


Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung

Paragraph 9

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei Stellvertretern und bis zu sechs Beisitzern. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist nur der Vorstandsvorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden allein oder zwei der weiteren Vorstandsmitglieder im Sinne des Paragraphen 26 BGB gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand wird von den Mitgliederversammlung auf jeweils drei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. der Vorstand führt seine Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung. Bei der Abstimmung steht jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Für den Vorstand zeichnet der Vorstandsvorsitzende. Er ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, daß der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit seinem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Mitglieder als Gesamtschuldner.

Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer gezeichnet. Ein Stellvertreter des Vorsitzenden soll die Geschäfte des Schriftführers führen. Im übrigen werden die zur Erfüllung des Vereinszwecks entstehenden Arbeiten auf die verbleibenden Stellvertreter und Beisitzer durch Vorstandsbeschluß verteilt. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlußfähig bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens 4 seiner Mitglieder.


Paragraph 10


Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einmal in einem Geschäftsjahr, bei Bedarf, auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins schriftlich mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagungsordnung einberufen.

(2) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.

(3) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht und die Jahresabrechnung entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.


Paragraph 11


Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.

(2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn er schriftlich von mindestens zwei Drittel der Mitglieder eingereicht oder befürwortet wurde.

(3) Über den Antrag ist in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall 4 Wochen. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder vertreten, so ist innerhalb von 3 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Einschränkung beschlußfähig ist.

(4) Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Militärhistorische Museum der Bundeswehr Dresden, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Paragraph 12


Wahlen und Wahlzeiten, Abstimmungen

(1) Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine sofort vor zunehmende Stichwahl zwischen den Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen zu verzeichnen hatten. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ausweisen, so entscheidet das Los.

(2) Die regelmäßige Amtsdauer der Gewählten beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die in ein Amt Gewählten können vor Ablauf ihrer Amtszeit mit 2/3 der Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(3) Abstimmungen erfolgen, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.



Dresden, den 09. April 2011